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Satzung des SV Delphin 1958 Wattenscheid

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Mitgliedschaft Fachverbände

  1. Der Verein wurde am 23. März 1958 gegründet, führt den Namen Schwimmverein (SV) Delphin 1958 Wattenscheid e.V. und hat seinen Sitz in Bochum-Wattenscheid.
  2. Er ist das Vereinsregister beim Amtsgericht Bochum unter der Registernummer 1800 eingetragen. Er ist Mitglied im Landessportbund NRW und in den Fachverbänden.
  3. Seine Vereinsfarben sind rot-weiß.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Bereitstellung sportlicher Angebote, Übungen und Leistungen. Sportkurse, die Erteilung von Sportunterricht, die Pflege des Wettkampfsports sowie die Förderung der Jugend.

§ 3 Selbstlosigkeit, Geschäftsjahr

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

II. Mitgliedschaft

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat:
    1. aktive Mitglieder
    2. fördernde Mitglieder
    3. Ehrenmitglieder
    4. Sondermitglieder

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig.
  3. Eine Sondermitgliedschaft wird auf Antrag durch den Vorstand für die Dauer einer ehrenamtlichen Tätigkeit verliehen.

§ 6 Ehrenmitglieder

  1. Mitglieder, die sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die Rechte, aber nicht die Pflichten der ordentlichen Mitglieder.
  2. Über die Ernennung entscheidet der Vorstand auf Antrag.

§ 7 Stimmrecht

  1. Die Mitglieder nach §4 Abs. 1 Lit. a bis c erlangen mit vollendetem 18. Lebensjahr Wahl- und Stimmrecht in allen Vereinsangelegenheiten. In der Jugendversammlung sind alle Jugendlichen unabhängig von ihrem Alter stimmberechtigt.
  2. Sondermitglieder nach §4 Abs. 1 Lit. d haben kein Stimmrecht.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch freiwilligen Austritt,
    2. durch Ausschluss
    3. durch Auflösung des Vereins,
    4. durch Tod des Mitglieds bzw. mit der Auflösung der juristischen Person.
  2. Der freiwillige Austritt eines Mitglieds ist von diesem dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und nur jeweils zum Ende eines Kalenderjahres unter Wahrung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen möglich.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand beschlossen werden.
  4. Ausschließungsgründe sind:
    1. grober Verstoß gegen die Zwecke des Vereins,
    2. schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins,
    3. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
    4. Nichtzahlung der Beiträge innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit trotz vorheriger Mahnung. Ein solcher Beschluss ist mit 3/4 Mehrheit der Vorstandsmitglieder zu fassen.
  5. Eine Sondermitgliedschaft nach §4 Abs. 1 Lit. d endet
    1. mit der Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit auf die sich die Sondermitgliedschaft begründet,
    2. mit dem Erwerb einer regulären Mitgliedschaft nach §4 Abs. 1 Lit. a bis c,
    3. durch Vorstandsbeschluss.

§ 9 Beiträge

  1. Der Verein erhebt Beiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen erheben.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühren und der etwaigen Umlagen des Vereins werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung.
  3. In besonderen Härtefällen entscheidet der Vorstand auf Antrag über eine Reduzierung der Beitragshöhe einzelner Mitglieder.
  4. Die Beiträge sind möglichst durch Bankeinzugsverfahren zu entrichten.
  5. Die Pflicht zur Zahlung der Beiträge endet mit dem Datum der Beendigung der Mitgliedschaft.
  6. Sondermitglieder nach §4 Abs. 1 Lit. d sind von der Beitragszahlung befreit.

III. Verwaltung

§ 10 Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
    3. die Jugendversammlung

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Zusammensetzung: Die Mitgliederversammlung (MV) setzt sich aus allen Mitgliedern des Vereins zusammen.
  2. Einberufung:
    1. Die Einberufung der MV erfolgt durch schriftliche Einladung. Sie hat mindestens einmal jährlich möglichst im ersten Quartal des Jahres stattzufinden.
    2. Zudem erfolgt eine Einberufung auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen.
    3. Die Ladungsfrist beträgt vierzehn Tage.
  3. Aufgaben:
    Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
    1. Wahl der Vorstandsmitglieder
    2. Wahl der Kassenprüfer
    3. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    6. Satzungsänderungen
    7. Satzungszweckänderungen (mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder)
    8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (mit 4/5-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder)
  4. Anträge:
    1. Antragsberechtigt ist jedes Vereinsmitglied.
    2. Der Antrag muss in schriftlicher Form mindestens eine Woche vor der MV dem Vorstand vorliegen, welcher über die Vorlage zur Mitgliederversammlung entscheidet.
    3. Anträge können durch die Zustimmung von mehr als 50% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
  5. Beschlussfassung und -dokumentation
    1. Stimmrecht haben alle Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Lit. A bis c ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
    2. Sämtliche Beschlüsse werden - soweit nicht anders in dieser Satzung bestimmt - durch einfache Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
    3. Über die Beschlüsse der MV ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Protokollführer sowie vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
    4. Auf mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung sind Wahlen in geheimer Abstimmung durchzuführen.

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden,
    2. dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin,
    3. dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin,
    4. dem Sportlichen Leiter / der Sportlichen Leiterin,
    5. dem Jugendleiter / der Jugendleiterin,

        Der Vorstand kann erweitert werden durch

    1. dem / der stellvertretenden Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Geschäftsführer / der stellvertretenden Geschäftsführerin,
    3. dem stellvertretenden Schatzmeister / der stellvertretenden Schatzmeisterin.
  1. Der Vorsitzende, der Schatzmeister und der Geschäftsführer vertreten den Verein gem. § 26 BGB. Sie sind jeweils zu zwei Personen gemeinsam vertretungsberechtigt.
  2. Wahl
    1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
    2. Alle geraden Jahre stehen zur Wahl: der Geschäftsführer, der Sportliche Leiter, der stellvertretende Vorsitzende und der stellvertretenden Schatzmeister.
    3. Alle ungeraden Jahre stehen zur Wahl: der Vorsitzende, der Schatzmeister, der Jugendleiter und der stellvertretende Geschäftsführer.
    4. Der Jugendsprecher wird von der Jugendversammlung gewählt. Näheres regelt die Jugendordnung.
  3. Aufgaben und Verantwortungsbereiche
    • Allgemeine Grundsatzentscheidungen der Geschäftspolitik
    • Umsetzung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse
    • Beratung und Entscheidung über eingebrachte Anträge von Mitgliedern
    • alle Aufgaben, die in dieser Satzung nicht anderen Organen zugewiesen sind
    • Aufstellung und Anpassung der Finanz- und Beitragsordnung
    • Einberufung der Mitgliederversammlung
    1. Der Vorstand ist für die laufende Geschäftsführung und Verwaltung des Vereins, insbesondere für Angelegenheiten der Finanzen und des Vereinsvermögens, des Personalwesens und der Vereinsentwicklung zuständig.
    2. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
  4. Beschlussfassung
    1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, davon müssen zwei Vorstand nach § 26 BGB sein.
    2. Die einfache Mehrheit entscheidet.
    3. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall entscheidet die Stimme des Geschäftsführers.
  5. Organisatorisches
    1. Der Vorstand hat die Möglichkeit, Ausschüsse und Projektgruppen einzusetzen.
    2. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§13 Kassenprüfer

  1. Jedes Jahr wird die Kasse des Vereins durch zwei Kassenprüfer auf die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch geprüft,
  2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis einen Bericht.
  3. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt, wobei möglichst jedes Jahr ein Kassenprüfer neu zu bestimmen ist.
  4. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 14 Selbstverwaltung

  1. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbst und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Das Nähere regelt die Jugendordnung.

§15 Ordnungen

  1. Zur Organisation der Vereinsarbeit können vom Vorstand Ordnungen erlassen werden. Das sind insbesonder
    • Geschäftsordnung,
    • Finanz- und Beitragsordnung.
    • Jugendordnung sowie
    • Ehrenordnung.

IV. Schlussbestimmungen

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung, deren einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung sein darf, erfolgen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    1. der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder beschlossen hat oder
    2. von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wird.
  3. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Der Vorstand benennt einen Liquidator. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Sports.

§ 17 Inkrafttreten der Satzungsänderung

  1. Die Neufassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 23.03.2023 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 Die Satzung steht auch als Download im pdf-Format zur Verfügung!

Finanz- und Beitragsordnung

§ 1 Arten der Mitgliedschaft

  1. Einzelmitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein.
  2. Eine Familienmitgliedschaft kann aus den folgenden Personengruppen bestehen:
    1. Ehepartner / Mitglieder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft / sonstigen Partnerschaft / Alleinerziehende mit ihren direkten Nachkommen unter 18 Jahren, die in häuslicher Gemeinschaft leben.
      Den unter 18jährigen Nachkommen gleichgestellt sind Auszubildende, Schüler und Studenten, die über kein Einkommen verfügen bei entsprechendem Nachweis. Der Nachweis ist vom Mitglied unaufgefordert einzureichen
    2. Eine Familienmitgliedschaft endet am 31.12. des Jahres, in dem die Voraussetzungen für die Familienmitgliedschaft entfällt.
    3. Wenn die Voraussetzungen für eine Familienmitgliedschaft wegfallen sind, ist das betreffende Mitglied davon zu informieren. Es kann eine Einzelmitgliedschaft beantragen. Eine neuerliche Aufnahmegebühr fällt dabei nicht an.

§ 2 Beiträge und Beitragszahlung

  1. Die vom SV Delphin 58 Wattenscheid (Verein) erhobenen Beiträge sind Jahresbeiträge.
  2. Im Aufnahmejahr ist bei einer Aufnahme im ersten Halbjahr (Monate Januar bis Juni) der volle Jahresbeitrag fällig. Bei einer Aufnahme im zweiten Halbjahr (Monate Juli bis Dezember) wird der halbe Jahresbeitrag berechnet.
  3. Die Jahresbeiträge werden in der Regel Ende Februar per SEPA-Lastschrift eingezogen.
  4. Eine Barzahlung oder Überweisung der Mitgliedsbeiträge ist nicht vorgesehen. Für Bestandsmitglieder, die zum Stichtag 01.01.2024 per Überweisung zahlen, gilt eine Ausnahmeregelung bis zur freiwilligen Einrichtung eines SEPA-Lastschriftmandats.
  5. Nimmt ein Mitglied nicht am Lastschriftverfahren teil (Bestandsmitglied am 01.01.2024), hat der Beitragszahler den Jahresbeitrag bis zum 01.03. eines jeden Jahres zu überweisen (Zahlungseingang).
  6. Die Höhe der Beiträge ist wie folgt festgelegt:
     a.  Für Einzelmitglieder  85,00 €/Jahr
     b.  Für Familienmitglieder  150,00 €/Jahr
     c.  Sonder- und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.  

§ 3 Verwaltungs-, Bearbeitungs- und Mahngebühren

  1. Der Verein erhebt die nachfolgend aufgeführten Gebühren:
     a.  Aufnahmegebühr  15,00€  
      je Mitgliedschaft    
      Die Aufnahmegebühr wird bei der erstmaligen Anmeldung einer Einzel- oder Familienmitgliedschaft erhoben; nicht aber bei der Ergänzung einer Familienmitgliedschaft oder dem Wechsel von Einzel- auf Familienmitgliedschaft und umgekehrt.    
      Die Aufnahmegebühr entfällt bei einem Wechsel von einem Schwimmkurs des SV Delphin 1958 Wattenscheid e.V. innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Kurses.    
     b.  Zahlungsverzug bei Überweisung 5,00 €  
     c.  Rücklastschrift: Bearbeitungsgebühr von 5,00 €  
      zzgl. der Bankgebühren.    
    d. Bearbeitungsgebühr für eine Mahnung 5,00€  
    e. Gerichtliches Mahnverfahren: Bearbeitungsgebühr von 
    je Stufe
    10,00€  
      zzgl. der Gerichtskosten    

§ 4 Schwimmkurse

  1.  Für die vom Verein angebotenen Schwimmkurse werden folgende Gebühren erhoben:
    1. Grundkurs    (8 Unterrichtseinheiten á 45 min. 1x wöchentlich)
       Standard      80,00 €
       ermäßigt 72,00 €
    2.  Seepferdchenkurs A    (16 Unterrichtseinheiten á 45 min. 2x wöchentlich)
       Standard      160,00 €
       ermäßigt  144,00 €
    3. Seepferdchenkurs B    (8 Unterrichtseinheiten á 45 min. 2x wöchentlich)
       Standard      80,00 €
       ermäßigt  72,00 €
    4. Festigungskurs    (8 Unterrichtseinheiten á 45 min. 1x wöchentlich)
       Standard      80,00 €
       ermäßigt  72,00 €
  2. Die ermäßigten Kursgebühren gelten für Geschwisterkinder, die gleichzeitig einen Schwimmkurs beim SV Delphin 1958 Wattenscheid e.V. besuchen.
  3. Für Schwimmkurse mit abweichender Dauer werden die Kursgebühren vom Vorstand in Anlehnung an die Regelkurse individuell festgelegt.

§ 5 Wettkampf-Lizenzkosten

  1. Die Kosten für die Registrierung und Lizenzierung der Sportler richten sich nach den Wettkampfbestimmungen – Allgemeiner Teil / Beitrags- und Gebührenordnung (BuGO) des Deutschen Schwimmverband e.V. Die hier zitierten Kosten entsprechend der BuGO vom 11.11.2021.
  2. Registrierung / Startrechtwechsel:
     a.  Registrierung 10,00 €
     b.  Startrechtwechsel 35,00 €
     c.  Jahreslizenz der Jahrgangsstufen bis 11 Jahre 15,00 €
     d.  Jahreslizenz der Jahrgangsstufen ab 12 Jahre     25,00 €
  3. Die Kosten für die Registrierung und Startrechtwechsel werden vom Verein übernommen. Die Kosten für die Jahreslizenz sind von den jeweiligen Sportlern zu tragen.

§ 6 Startgelder

  1. Die Startgelder zu amtlichen Wettkämpfen (DMS-J, DMS, Bezirks-, Landes- oder Deutschen Meisterschaften) sowie die Startgelder für Staffeln bei nichtamtlichen Wettkämpfen werden in voller Höhe vom Verein getragen. Die Bochumer Stadtmeisterschaften sind den amtlichen Wettkämpfen gleichgestellt.
  2. Die Teilnahme an den unter 1 genannten Wettkämpfen ist für alle lizenzierten Sportler des SV Delphin 1958 Wattenscheid, die die Qualifizierungsnormen erfüllen, verpflichtend.
  3. Verursacht ein Sportler ein erhöhtes nachträgliches Meldegeld (ENM) durch Nichterscheinen (n.a.) bei einem amtlichen Wettkampf kann der Verein das ENM zuzüglich des normalen Meldegeldes für diesen Wettkampf vom verursachenden Sportler zurückfordern.
  4. Die Startgelder zu Einzelstarts bei nichtamtlichen Wettkämpfen werden vom Verein übernommen, abzüglich eines Eigenanteils des Sportlers. Der Eigenanteil ermittelt sich wie folgt:
    • Der Eigenanteil eines Schwimmers beträgt 10% des vom Veranstalter erhobenen Startgeldes.
    • Die max. Summe der Eigenanteile eines Jahres wird durch die Höhe eines Jahresbeitrags einer Einzelmitgliedschaft begrenzt.
    • Über die Erhebung des Eigenanteils bei den Startgeldern entscheidet der Vorstand. Die Wettkampfschwimmer sind über die Einsetzung des Eigenanteilsregel zu informieren.
  5. Tritt ein Sportler ohne nachweislich triftigen Grund zu einem Wettkampf nicht an kann sich der Verein das gezahlte Meldegeld vom Sportler in voller Höhe erstatten lassen.

§ 7 Vergütungen

  1.  Folgende Stundensätze (á 15 Minuten) werden in Ansatz gebracht:
     a.  Helfer 2,50 €  ≙   7,50 €/45min   ≙  10,00 €/h
     b.  Verantwortlicher Übungsleiter 3,00 €  ≙  9,00 €/45min   ≙  12,00 €/h
     c.  Verantwortlicher Übungsleiter mit Lizenzen     3,50 €  ≙  10,50 €/45min   ≙  13,50 €/h
  2. Die Übungsleiter und Helfer leiten ihre Abrechnungsbögen am Monatsende an den Kassenwart weiter. Der Kassenwart prüft diese und veranlasst zeitnah eine Auszahlung der Vergütung in der Regel per Überweisung.
  3. Es wird grundsätzlich max. eine Person mit dem Stundensatz des verantwortlichen Übungsleiters pro Trainingsgruppe / Kurs vergütet, alle anderen Personen werden mit dem Stundensatz eines Helfers vergütet.

§ 8 Ehrungen

  1. Für eine langjährige, ununterbrochene Mitgliedschaft im SV Delphin 1958 Wattenscheid wird das Mitglied auf der Jahreshauptversammlung mit einer Urkunde sowie einem Präsent geehrt.
  2. Staffelung der Präsente:
     10 Jahre - Einkaufs-Gutschein über  10,00 € 
     15 Jahre - Einkaufs -Gutschein über  15,00 € 
     20 Jahre – 2 Fl. Wein im Geschenkkarton im Wert von Wert     20,00 € 
     30 Jahre – 3 Fl. Wein im Geschenkkarton im Wert von Wert  30,00 € 
     40 Jahre – Präsentkorb im Wert von  40,00 € 
     50 Jahre – Präsentkorb im Wert von  50,00 € 
  3. Die Urkunde und das Präsent werden nur an das zu ehrende Mitglied persönlich überreicht.
  4. Die Jubilare werden im Vorfeld eingeladen und um Bestätigung der Teilnahme gebeten.

§ 9 Inkrafttreten

  1. Diese Finanz- und Beitragsordnung wurde am 24.03.2022 vom Vorstand beschlossen und tritt zum 01.04.2022 in Kraft. Sie ersetzt die bisherigen Ehren-, Vergütungs- und Beitragsordnungen.
  2. In seiner Sitzung vom 24.11.2022 hat der Vorstand die Anpassung der Finanz- und Beitragsordnung zum 01.01.2023 beschlossen. Betroffen ist § 4 der Finanz- und Gebührenordnung (Kursgebühren der Schwimmkurse. Sie ersetzt die bisherige Fassung der Finanz- und Gebührenordnung.
  3. In seiner Sitzung vom 09.11.2023 hat der Vorstand die Anpassung der Finanz- und Beitragsordnung zum 01.01.2023 beschlossen. Nach der Satzungsänderung wurden §1 und §8 Abs. 1 der Neufassung der Satzung angepasst. Sie ersetzt die bisherige Fassung der Finanz- und Gebührenordnung.
  4. In seiner Sitzung vom 17.01.2024 hat der 2023 hat der Vorstand die Anpassung der Finanz- und Beitragsordnung zum 01.01.2024 beschlossen. Betroffen sind § 2 Beiträge und Beitragszahlung, § 3 Verwaltungs-, Bearbeitungs- und Mahngebühren und § 6 Startgelder. Sie ersetzt die bisherige Fassung der Finanz- und Gebührenordnung.

Die Finanz- und Beitragsordnung steht auch als Download im pdf-Format zur Verfügung!

Erklärung zum Datenschutz

Allgemeiner Hinweis und Pflichtinformationen

Benennung der verantwortlichen Stelle

Die verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung auf dieser Website ist:

Schwimmverein Delphin 1958 Wattenscheid e.V.
Registergericht:  Amtsgericht Bochum - VR 1800
 
Kontakt: 



SV Delphin 1958 Wattenscheid e.V.
Postfach 600319
44843 Bochum
Deutschland
E-Mail:  kontakt(at)svdelphin58.de

Die verantwortliche Stelle entscheidet allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten (z.B. Namen, Kontaktdaten o. Ä.).

Widerruf Ihrer Einwilligung zur Datenverarbeitung

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Satzung SV Delphin 1958 Wattenscheid

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§1 Name und Sitz des Vereins, Mitgliedschaft Fachverbände

  1. Der Verein wurde am 23. März 1958 gegründet, führt den Namen Schwimmverein (SV) Delphin 1958 Wattenscheid e.V. und hat seinen Sitz in Bochum-Wattenscheid.
  2. Er ist das Vereinsregister beim Amtsgericht Bochum unter der Registernummer 1800 eingetragen. Er ist Mitglied im Landessportbund NRW und in den Fachverbänden.
  3. Seine Vereinsfarben sind rot-weiß.

§2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Bereitstellung sportlicher Angebote, Übungen und Leistungen. Sportkurse, die Erteilung von Sportunterricht, die Pflege des Wettkampfsports sowie die Förderung der Jugend.

§3 Selbstlosigkeit, Geschäftsjahr

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

II. Mitgliedschaft

§4 Arten der Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat:
    1. aktive Mitglieder,
    2. fördernde Mitglieder,
    3. Ehrenmitglieder.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig.

§6 Ehrenmitglieder

  1. Mitglieder, die sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die Rechte, aber nicht die Pflichten der ordentlichen Mitglieder.
  2. Über die Ernennung entscheidet der Vorstand auf Antrag.

§7 Stimmrecht

  1. Die Mitglieder erlangen mit vollendetem 18. Lebensjahr Wahl- und Stimmrecht in allen Vereinsangelegenheiten. In der Jugendversammlung sind alle Jugendlichen unabhängig von ihrem Alter stimmberechtigt.

§8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch freiwilligen Austritt,
    2. durch Ausschluss,
    3. durch Auflösung des Vereins,
    4. durch Tod des Mitglieds bzw. mit der Auflösung der juristischen Person.
  2. Der freiwillige Austritt eines Mitglieds ist von diesem dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und nur jeweils zum Ende eines Kalenderjahres unter Wahrung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen möglich.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand beschlossen werden.
  4. Ausschließungsgründe sind:
    1. grober Verstoß gegen die Zwecke des Vereins,
    2. Schwere Schädigung des Ansehens und der Belange der Vereins,
    3. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
    4. Nichtzahlung der Beiträge innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit trotz vorheriger Mahnung.
  5. Ein solcher Beschluss ist mit 3/4 Mehrheit der Vorstandsmitglieder zu fassen.

§9 Beiträge

  1. Der Verein erhebt Beiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen erheben.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühren und der etwaigen Umlagen des Vereins werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung.
  3. In besonderen Härtefällen entscheidet der Vorstand auf Antrag über eine Reduzierung der Beitragshöhe einzelner Mitglieder.
  4. Die Beiträge sind möglichst durch Bankeinzugsverfahren zu entrichten.
  5. Die Pflicht zur Zahlung der Beiträge endet mit dem Datum der Beendigung der Mitgliedschaft.

III. Verwaltung

§10 Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand
    3. die Jugendversammlung

§11 Mitgliederversammlung

  1. Zusammensetzung: Die Mitgliederversammlung (MV) setzt sich aus allen Mitgliedern des Vereins zusammen.
  2. Einberufung:
    1. Die Einberufung der MV erfolgt durch schriftliche persönliche Einladung. Sie hat mindestens einmal jährlich möglichst im ersten Quartal des Jahres stattzufinden.
    2. Zudem erfolgt eine Einberufung auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen.
    3. Die Ladungsfrist beträgt vierzehn Tage.
  3. Aufgaben:
    Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
    1. Wahl der Vorstandsmitglieder,
    2. Wahl der Kassenprüfer,
    3. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen,
    4. Entlastung des Vorstandes,
    5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
    6. Satzungsänderungen,
    7. Satzungszweckänderungen (mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder),
    8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (mit 4/5-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder).
  4. Anträge:
    1. Antragsberechtigt ist jedes Vereinsmitglied.
    2. Der Antrag muss in schriftlicher Form mindestens eine Woche vor der MV dem Vorstand vorliegen, welcher über die Vorlage zur Mitgliederversammlung entscheidet.
    3. Anträge können durch die Zustimmung von mehr als 50% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
  5. Beschlussfassung und -dokumentation
    1. Stimmrecht haben alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
    2. Sämtliche Beschlüsse werden - soweit nicht anders in dieser Satzung bestimmt - durch einfache Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
    3. Über die Beschlüsse der MV ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Protokollführer sowie vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
    4. Auf mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung sind Wahlen in geheimer Abstimmung durchzuführen.

§12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem 1. Vorsitzenden / der 1. Vorsitzenden,
    2. dem Geschäftsführer der Geschäftsführerin,
    3. dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin,
    4. dem Sportlichen Leiter / der Sportlichen Leiterin,
    5. dem Jugendleiter / der Jugendleiterin.
  2. Der 1. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Geschäftsführer vertreten den Verein gem. § 26 BGB. Sie sind jeweils zu zwei Personen gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Wahl:
    1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
    2. Alle geraden Jahre stehen zur Wahl: der Geschäftsführer und der Sportliche Leiter.
    3. Alle ungeraden Jahre stehen zur Wahl: der erste Vorsitzende und der Schatzmeister.
    4. Der Jugendleiter wird von der Jugendversammlung gewählt. Näheres regelt die Jugendordnung.
  4. Aufgaben und Verantwortungsbereiche:
    1. Der Vorstand ist für die laufende Geschäftsführung und Verwaltung des Vereins, insbesondere für Angelegenheiten der Finanzen und des Vereinsvermögens, des Personalwesens und der Vereinsentwicklung zuständig.
    2. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
      • Allgemeine Grundsatzentscheidungen der Geschäftspolitik.
      • Umsetzung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
      • Beratung und Entscheidung über eingebrachte Anträge von Mitgliedern.
      • alle Aufgaben, die in dieser Satzung nicht anderen Organen zugewiesen sind.
      • Aufstellung und Anpassung der Finanz- und Beitragsordnung.
      • Einberufung der Mitgliederversammlung.
  5. Beschlussfassung:
    1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, davon müssen zwei Vorstand nach § 26 BGB sein.
    2. Die einfache Mehrheit entscheidet.
    3. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall entscheidet die Stimme des Geschäftsführers.
  6. Organisatorisches:
    1. Der Vorstand hat die Möglichkeit, Ausschüsse und Projektgruppen einzusetzen.
    2. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§13 Kassenprüfer

  1. Jedes Jahr wird die Kasse des Vereins durch zwei Kassenprüfer auf die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch geprüft.
  2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis einen Bericht.
  3. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt, wobei möglichst jedes Jahr ein Kassenprüfer neu zu bestimmen ist.
  4. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§14 Selbstverwaltung

  1. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbst und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Das Nähere regelt die Jugendordnung.

§15 Ordnungen

  1. Zur Organisation der Vereinsarbeit können vom Vorstand Ordnungen erlassen werden. Das sind insbesondere
    • Geschäftsordnung,
    • Finanz- und Beitragsordnung,
    • Jugendordnung sowie
    • Ehrenordnung.

IV. Schlussbestimmungen

§16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung, deren einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung sein darf, erfolgen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    1. der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder beschlossen hat oder
    2. von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wird.
  3. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Der Vorstand benennt einen Liquidator. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Sports.

§17 Inkrafttreten der Satzungsänderung

  1. Die Neufassung der Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 07.03.2008 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 Die Satzung steht auch als Download im pdf-Format zur Verfügung!

Impressum

Verantwortlich im Sinne des TMG:   SV Delphin 58 Wattenscheid e.V.
Registergericht:   Amtsgericht Bochum - VR 1800
Vertretungsberechtigter Vorstand:   D. König, K. Stiller, S. Joppe
    Postfach 600319
    44843 Bochum
E-Mail:   kontakt(at)svdelphin58.de
Technische Administration:   Frank Voigt
E-Mail:   webmaster(at)svdelphin58.de

 

Datenschutz­erklärung

1. Datenschutz auf einen Blick

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Hierzu sowie zu weiteren Fragen zum Thema Datenschutz können Sie sich jederzeit an uns wenden.

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WERDEN IHRE PERSONENBEZOGENEN DATEN VERARBEITET, UM DIREKTWERBUNG ZU BETREIBEN, SO HABEN SIE DAS RECHT, JEDERZEIT WIDERSPRUCH GEGEN DIE VERARBEITUNG SIE BETREFFENDER PERSONENBEZOGENER DATEN ZUM ZWECKE DERARTIGER WERBUNG EINZULEGEN; DIES GILT AUCH FÜR DAS PROFILING, SOWEIT ES MIT SOLCHER DIREKTWERBUNG IN VERBINDUNG STEHT. WENN SIE WIDERSPRECHEN, WERDEN IHRE PERSONENBEZOGENEN DATEN ANSCHLIESSEND NICHT MEHR ZUM ZWECKE DER DIREKTWERBUNG VERWENDET (WIDERSPRUCH NACH ART. 21 ABS. 2 DSGVO).

Beschwerde­recht bei der zuständigen Aufsichts­behörde

Im Falle von Verstößen gegen die DSGVO steht den Betroffenen ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes zu. Das Beschwerderecht besteht unbeschadet anderweitiger verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Rechtsbehelfe.

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Wir binden das Kartenmaterial von OpenStreetMap auf dem Server der OpenStreetMap Foundation, St John’s Innovation Centre, Cowley Road, Cambridge, CB4 0WS, Großbritannien, ein. Großbritannien gilt als datenschutzrechtlich sicherer Drittstaat. Das bedeutet, dass Großbritannien ein Datenschutzniveau aufweist, das dem Datenschutzniveau in der Europäischen Union entspricht. Bei der Nutzung der OpenStreetMap-Karten wird eine Verbindung zu den Servern der OpenStreetMap-Foundation hergestellt. Dabei können u. a. Ihre IP-Adresse und weitere Informationen über Ihr Verhalten auf dieser Website an die OSMF weitergeleitet werden. OpenStreetMap speichert hierzu unter Umständen Cookies in Ihrem Browser oder setzt vergleichbare Wiedererkennungstechnologien ein.

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Quelle: https://www.e-recht24.de

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Quelle: Juraforum.de

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