Satzung des SV Delphin 1958 Wattenscheid

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Mitgliedschaft Fachverbände

  1. Der Verein wurde am 23. März 1958 gegründet, führt den Namen Schwimmverein (SV) Delphin 1958 Wattenscheid e.V. und hat seinen Sitz in Bochum-Wattenscheid.
  2. Er ist das Vereinsregister beim Amtsgericht Bochum unter der Registernummer 1800 eingetragen. Er ist Mitglied im Landessportbund NRW und in den Fachverbänden.
  3. Seine Vereinsfarben sind rot-weiß.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Bereitstellung sportlicher Angebote, Übungen und Leistungen. Sportkurse, die Erteilung von Sportunterricht, die Pflege des Wettkampfsports sowie die Förderung der Jugend.

§ 3 Selbstlosigkeit, Geschäftsjahr

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

II. Mitgliedschaft

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat:
    1. aktive Mitglieder
    2. fördernde Mitglieder
    3. Ehrenmitglieder
    4. Sondermitglieder

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig.
  3. Eine Sondermitgliedschaft wird auf Antrag durch den Vorstand für die Dauer einer ehrenamtlichen Tätigkeit verliehen.

§ 6 Ehrenmitglieder

  1. Mitglieder, die sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die Rechte, aber nicht die Pflichten der ordentlichen Mitglieder.
  2. Über die Ernennung entscheidet der Vorstand auf Antrag.

§ 7 Stimmrecht

  1. Die Mitglieder nach §4 Abs. 1 Lit. a bis c erlangen mit vollendetem 18. Lebensjahr Wahl- und Stimmrecht in allen Vereinsangelegenheiten. In der Jugendversammlung sind alle Jugendlichen unabhängig von ihrem Alter stimmberechtigt.
  2. Sondermitglieder nach §4 Abs. 1 Lit. d haben kein Stimmrecht.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch freiwilligen Austritt,
    2. durch Ausschluss
    3. durch Auflösung des Vereins,
    4. durch Tod des Mitglieds bzw. mit der Auflösung der juristischen Person.
  2. Der freiwillige Austritt eines Mitglieds ist von diesem dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und nur jeweils zum Ende eines Kalenderjahres unter Wahrung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen möglich.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand beschlossen werden.
  4. Ausschließungsgründe sind:
    1. grober Verstoß gegen die Zwecke des Vereins,
    2. schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins,
    3. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
    4. Nichtzahlung der Beiträge innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit trotz vorheriger Mahnung. Ein solcher Beschluss ist mit 3/4 Mehrheit der Vorstandsmitglieder zu fassen.
  5. Eine Sondermitgliedschaft nach §4 Abs. 1 Lit. d endet
    1. mit der Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit auf die sich die Sondermitgliedschaft begründet,
    2. mit dem Erwerb einer regulären Mitgliedschaft nach §4 Abs. 1 Lit. a bis c,
    3. durch Vorstandsbeschluss.

§ 9 Beiträge

  1. Der Verein erhebt Beiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen erheben.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühren und der etwaigen Umlagen des Vereins werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung.
  3. In besonderen Härtefällen entscheidet der Vorstand auf Antrag über eine Reduzierung der Beitragshöhe einzelner Mitglieder.
  4. Die Beiträge sind möglichst durch Bankeinzugsverfahren zu entrichten.
  5. Die Pflicht zur Zahlung der Beiträge endet mit dem Datum der Beendigung der Mitgliedschaft.
  6. Sondermitglieder nach §4 Abs. 1 Lit. d sind von der Beitragszahlung befreit.

III. Verwaltung

§ 10 Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
    3. die Jugendversammlung

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Zusammensetzung: Die Mitgliederversammlung (MV) setzt sich aus allen Mitgliedern des Vereins zusammen.
  2. Einberufung:
    1. Die Einberufung der MV erfolgt durch schriftliche Einladung. Sie hat mindestens einmal jährlich möglichst im ersten Quartal des Jahres stattzufinden.
    2. Zudem erfolgt eine Einberufung auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen.
    3. Die Ladungsfrist beträgt vierzehn Tage.
  3. Aufgaben:
    Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
    1. Wahl der Vorstandsmitglieder
    2. Wahl der Kassenprüfer
    3. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    6. Satzungsänderungen
    7. Satzungszweckänderungen (mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder)
    8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (mit 4/5-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder)
  4. Anträge:
    1. Antragsberechtigt ist jedes Vereinsmitglied.
    2. Der Antrag muss in schriftlicher Form mindestens eine Woche vor der MV dem Vorstand vorliegen, welcher über die Vorlage zur Mitgliederversammlung entscheidet.
    3. Anträge können durch die Zustimmung von mehr als 50% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
  5. Beschlussfassung und -dokumentation
    1. Stimmrecht haben alle Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Lit. A bis c ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
    2. Sämtliche Beschlüsse werden - soweit nicht anders in dieser Satzung bestimmt - durch einfache Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
    3. Über die Beschlüsse der MV ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Protokollführer sowie vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
    4. Auf mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung sind Wahlen in geheimer Abstimmung durchzuführen.

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden,
    2. dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin,
    3. dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin,
    4. dem Sportlichen Leiter / der Sportlichen Leiterin,
    5. dem Jugendleiter / der Jugendleiterin,

        Der Vorstand kann erweitert werden durch

    1. dem / der stellvertretenden Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Geschäftsführer / der stellvertretenden Geschäftsführerin,
    3. dem stellvertretenden Schatzmeister / der stellvertretenden Schatzmeisterin.
  1. Der Vorsitzende, der Schatzmeister und der Geschäftsführer vertreten den Verein gem. § 26 BGB. Sie sind jeweils zu zwei Personen gemeinsam vertretungsberechtigt.
  2. Wahl
    1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
    2. Alle geraden Jahre stehen zur Wahl: der Geschäftsführer, der Sportliche Leiter, der stellvertretende Vorsitzende und der stellvertretenden Schatzmeister.
    3. Alle ungeraden Jahre stehen zur Wahl: der Vorsitzende, der Schatzmeister, der Jugendleiter und der stellvertretende Geschäftsführer.
    4. Der Jugendsprecher wird von der Jugendversammlung gewählt. Näheres regelt die Jugendordnung.
  3. Aufgaben und Verantwortungsbereiche
    • Allgemeine Grundsatzentscheidungen der Geschäftspolitik
    • Umsetzung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse
    • Beratung und Entscheidung über eingebrachte Anträge von Mitgliedern
    • alle Aufgaben, die in dieser Satzung nicht anderen Organen zugewiesen sind
    • Aufstellung und Anpassung der Finanz- und Beitragsordnung
    • Einberufung der Mitgliederversammlung
    1. Der Vorstand ist für die laufende Geschäftsführung und Verwaltung des Vereins, insbesondere für Angelegenheiten der Finanzen und des Vereinsvermögens, des Personalwesens und der Vereinsentwicklung zuständig.
    2. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
  4. Beschlussfassung
    1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, davon müssen zwei Vorstand nach § 26 BGB sein.
    2. Die einfache Mehrheit entscheidet.
    3. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall entscheidet die Stimme des Geschäftsführers.
  5. Organisatorisches
    1. Der Vorstand hat die Möglichkeit, Ausschüsse und Projektgruppen einzusetzen.
    2. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§13 Kassenprüfer

  1. Jedes Jahr wird die Kasse des Vereins durch zwei Kassenprüfer auf die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch geprüft,
  2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis einen Bericht.
  3. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt, wobei möglichst jedes Jahr ein Kassenprüfer neu zu bestimmen ist.
  4. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 14 Selbstverwaltung

  1. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbst und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Das Nähere regelt die Jugendordnung.

§15 Ordnungen

  1. Zur Organisation der Vereinsarbeit können vom Vorstand Ordnungen erlassen werden. Das sind insbesonder
    • Geschäftsordnung,
    • Finanz- und Beitragsordnung.
    • Jugendordnung sowie
    • Ehrenordnung.

IV. Schlussbestimmungen

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung, deren einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung sein darf, erfolgen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    1. der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder beschlossen hat oder
    2. von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wird.
  3. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Der Vorstand benennt einen Liquidator. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Sports.

§ 17 Inkrafttreten der Satzungsänderung

  1. Die Neufassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 23.03.2023 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 Die Satzung steht auch als Download im pdf-Format zur Verfügung!

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